BFH - Urteil vom 12.06.1996
II R 3/93
Normen:
GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 16a; GrEStWoBauG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2, 3;
Fundstellen:
BB 1996, 1758
BFHE 180, 474
BStBl II 1996, 485
DB 1996, 1906
DStR 1996, 1646
DStZ 1996, 602
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 12.06.1996 (II R 3/93) - DRsp Nr. 1996/28483

BFH, Urteil vom 12.06.1996 - Aktenzeichen II R 3/93

DRsp Nr. 1996/28483

»Im Verfahren über die materiell vorläufige Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem früheren GrEStWoBauG NW erstreckt sich die Prüfungspflicht des FA nicht darauf, ob der Erwerber den begünstigten Zweck --wie er es versichert hat-- auch tatsächlich verwirklichen kann. Die Tatbestandswirkung der materiell vorläufigen Grunderwerbsteuerbefreiung tritt deshalb auch dann ein, wenn die Unmöglichkeit der Verwirklichung des begünstigten Zwecks offensichtlich ist. Auch in einem derartigen Fall hat der Erwerber die Aufgabe des begünstigten Zwecks förmlich anzuzeigen.«

Normenkette:

GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 16a; GrEStWoBauG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2, 3;

Gründe:

I.

Am 19. Dezember 1979 schloß der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit der A-GmbH einen notariell beurkundeten "Treuhandvertrag mit Vollmacht" ab. Darin erklärte der Kläger, im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft auf eigene Rechnung und Gefahr auf einem in der Urkunde bezeichneten Grundstück ein Bauobjekt einschließlich Garage zum Brutto-Gesamtkostenpreis von ... DM errichten zu wollen. Die Treuhänderin wurde vom Kläger damit beauftragt, die zur Durchführung des Bauobjekts erforderlichen Rechtshandlungen durchzuführen, insbesondere den Grundstückskaufvertrag sowie weitere Verträge zur Bebauung des Grundstücks und zur Finanzierung abzuschließen.