I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin des im Jahre 1952 hergestellten Mietwohngrundstücks in K. Das erste und zweite Obergeschoß dieses Gebäudes sind vermietet, das Erdgeschoß wird von der Klägerin selbst genutzt. Die Klägerin ließ im Jahre 1983 für 9.715,24 DM eine Alarmanlage in dieses Gebäude einbauen.
In der Einkommensteuererklärung 1983 (Streitjahr) machte die Klägerin die Kosten für die Alarmanlage als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte im Einkommensteuerbescheid 1983 die Aufwendungen dagegen als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes und ließ nur die darauf entfallenden Absetzungen für Abnutzung (AfA) gemäß §
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