BFH - Urteil vom 16.02.1993
IX R 85/88
Normen:
EStG §§ 21 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 7 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1208
BFHE 170, 547
BStBl II 1993, 544
DStZ 1993, 442
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 16.02.1993 (IX R 85/88) - DRsp Nr. 1996/9698

BFH, Urteil vom 16.02.1993 - Aktenzeichen IX R 85/88

DRsp Nr. 1996/9698

»Die Aufwendungen für eine in ein Wohngebäude eingebaute Alarmanlage gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Sie sind nachträgliche Herstellungskosten, wenn die Alarmanlage erst nach der Fertigstellung des Gebäudes eingebaut wird.«

Normenkette:

EStG §§ 21 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 7 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin des im Jahre 1952 hergestellten Mietwohngrundstücks in K. Das erste und zweite Obergeschoß dieses Gebäudes sind vermietet, das Erdgeschoß wird von der Klägerin selbst genutzt. Die Klägerin ließ im Jahre 1983 für 9.715,24 DM eine Alarmanlage in dieses Gebäude einbauen.

In der Einkommensteuererklärung 1983 (Streitjahr) machte die Klägerin die Kosten für die Alarmanlage als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte im Einkommensteuerbescheid 1983 die Aufwendungen dagegen als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes und ließ nur die darauf entfallenden Absetzungen für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Werbungskosten zum Abzug zu.