BFH - Urteil vom 17.12.1996
IX R 91/94
Normen:
EStDV (1986) § 82 g;
Fundstellen:
BB 1997, 930
BFHE 182, 175
BStBl II 1997, 398
DB 1997, 1013
DStR 1997, 694
NVwZ 1998, 215
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 17.12.1996 (IX R 91/94) - DRsp Nr. 1997/4316

BFH, Urteil vom 17.12.1996 - Aktenzeichen IX R 91/94

DRsp Nr. 1997/4316

»Die Bescheinigung nach § 82 g Abs. 1 Satz 3 EStDV 1986 ist hinsichtlich der in Satz 1 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen bindend, wenn die Gemeindebehörde eine Baumaßnahme i.S. des § 43 Abs. 3 Satz 2 StBauFG bescheinigt, und sich aus den Umständen ergibt, daß die Gemeindebehörde alle von ihr zu beurteilenden Voraussetzungen des § 82 g EStDV 1986 geprüft und als erfüllt angesehen hat.«

Normenkette:

EStDV (1986) § 82 g;

Gründe:

Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erwarb 1984 ein ehemaliges Revierförsterdienstgehöft. In einer Modernisierungsvereinbarung verpflichtete er sich gegenüber der Gemeinde zu im einzelnen aufgeführten Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in Absprache mit der Gemeinde durchzuführen waren. Nach Abschluß des ersten Bauabschnitts stellte der Gemeindevorstand am 11. März 1987 folgende Bescheinigung aus:

"Bescheinigung gemäß § 82 g EStDV zur Vorlage beim Finanzamt

Herrn ... wird bescheinigt, daß er eine Baumaßnahme im Sinne

des § 43 Abs. 3 Satz 2 Städtebauförderungsgesetz durchgeführt hat. Er hat die Aufwendungen hierfür selbst getragen.

Er hat das Forsthaus ... von Grund auf saniert und vor dem drohenden Verfall bewahrt.