BFH - Urteil vom 18.09.1985
II R 131/83
Normen:
BBauG §§ 45 ff.; GrEStBBauGGrEStBBauG ND § 1 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BFHE 144
BStBl II 1985, 713
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 18.09.1985 (II R 131/83) - DRsp Nr. 1996/10175

BFH, Urteil vom 18.09.1985 - Aktenzeichen II R 131/83

DRsp Nr. 1996/10175

»Im förmlichen Umlegungsverfahren können nur insoweit Grundstücke steuerfrei erworben werden, als der Erwerber seinerseits wertgleichen oder gleichgroßen Grundbesitz in die Umlegungsmasse eingebracht hat.«

Normenkette:

BBauG §§ 45 ff.; GrEStBBauGGrEStBBauG ND § 1 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin in zwei Fällen Grundstücke steuerfrei gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Befreiungen von der Grunderwerbsteuer bei Erwerbsvorgängen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes (GrEStBBauG) erworben hat. Die Grundstücke liegen in einem Gebiet, für das der Umlegungsausschuß der Stadt A wegen des noch zu erstellenden Bebauungsplanes Nr. 65a am 22. März 1973 das Umlegungsverfahren eingeleitet hatte. Der Bebauungsplan wurde am 1. Mai 1979 rechtsverbindlich.

1. Mit Vertrag vom 2. Oktober 1972 hatte die Klägerin die in dem vorgenannten Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke B-Straße 81 und 83 (Flur 22, Flurstücke 7/1, 7/2 und 8) gekauft. Eine Auflassungsvormerkung wurde im Grundbuch eingetragen. Die Auflassung wurde jedoch erst am 1. August 1975 erklärt.

2. Später erwarb die Klägerin weitere Grundstücke. Die Besteuerung dieser nachfolgend genannten Erwerbsvorgänge ist hier streitig.