BFH - Urteil vom 27.01.1993
IX R 97/88
Normen:
EStG § 7b Abs. 2 ; II. WoBauG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1351
BFHE 170, 531
BStBl II 1993, 601
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 27.01.1993 (IX R 97/88) - DRsp Nr. 1996/9693

BFH, Urteil vom 27.01.1993 - Aktenzeichen IX R 97/88

DRsp Nr. 1996/9693

»Die Erweiterung eines Einfamilienhauses ist nur dann nach § 7 b Abs. 2 EStG begünstigungsfähig, wenn zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.«

Normenkette:

EStG § 7b Abs. 2 ; II. WoBauG § 17 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden.

Der Kläger ist Eigentümer eines vor dem 01.01.1964 hergestellten und im Jahre 1984 (Streitjahr) selbstgenutzten Einfamilienhauses. An diesem Wohnhaus errichteten die Kläger im Streitjahr einen ebenfalls zu Wohnzwecken dienenden Anbau mit einer neuen Garage. Um Platz für diesen Anbau zu schaffen, brachen die Kläger eine vorhandene Garage ab. Von den gesamten, im Streitjahr aufgewendeten Herstellungskosten in Höhe von 38.684 DM entfielen 7.018 DM auf die neu errichtete Garage.

Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) entgegen dem Antrag der Kläger erhöhte Absetzungen gemäß § 7b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur für die um den auf die neu errichtete Garage entfallenden Betrag gekürzten Herstellungskosten des Anbaus.