BFH - Urteil vom 30.10.1996
II R 72/94
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1997, 141
BB 1997, 562
BFHE 181, 344
BStBl II 1997, 87
DB 1997, 256
DStZ 1997, 127
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 30.10.1996 (II R 72/94) - DRsp Nr. 1997/99

BFH, Urteil vom 30.10.1996 - Aktenzeichen II R 72/94

DRsp Nr. 1997/99

»1. Die Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG 1983 ist zu versagen, wenn der Einbringende entsprechend einem im Einbringungszeitpunkt bereits bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen bzw. sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern seine vermögensmäßige Beteiligung verringern soll. Für einen solchen Plan reichen die einseitigen Absichten oder allein die Vorstellungen des grundstückseinbringenden Gesellschafters nicht aus; vielmehr bedarf es insoweit einer Einbindung auch der Gesamthand bzw. der übrigen Gesamthänder durch Vereinbarungen bzw. sonstige Absprachen. 2. Gibt der grundstückseinbringende Gesamthänder innerhalb eines kürzeren Zeitraums nach der Grundstückseinbringung seine Beteiligung tatsächlich auf bzw. verringert er seine Beteiligung, besteht die (widerlegbare) Vermutung, daß das Ausscheiden bzw. die Verringerung der Beteiligung auf einem bereits im Einbringungszeitpunkt vorhandenen Plan beruhte. Diese Vermutung kann der Steuerpflichtige dadurch widerlegen, daß er Tatsachen nachweist, die einen anderen Geschehensablauf möglich erscheinen lassen.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2;

I.