»... Das Verbot der unzulässigen Vertiefung richtet sich nicht nur an den Eigentümer oder Benutzer des vertieften Grundstückes. § 909 BGB gilt vielmehr für jeden, der ein Grundstück vertieft oder daran mitwirkt, somit auch für den vom Bauherrn mit der Bauplanung und Bauleitung beauftragten Architekten [hier: Bekl.] (BGHZ 85, 375 = NJW 1983, 872 [hier: I (150) 267 b-c und (147) 203 b]). ... Verstößt der Architekt gegen diese gesetzl. Pflichten, so ist § 823 Abs. 2 i. V. m. § 909 BGB Haftungsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch gegen ihn (BGHZ 85, 375 [aaO.]). ...
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