»... Die Klage ist deswegen unzulässig, weil die als Verwalter auftretenden Eheleute nicht wirksam als solche bestellt worden und deshalb nicht in der Lage sind, die Wohnungseigentümer zu vertreten. Wie der V. Zivilsenat des BGH entschieden hat, darf eine Mehrheit von Personen nur dann zum Verwalter bestellt werden, wenn sie als rechtlich selbständige Einheit handlungsfähig ist (Beschluß v. 18. 5. 1989 Ä V ZB 4/89, WM 1989,
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