BGH - 12.12.1989 (VI ZR 311/88) - DRsp Nr. 1992/1512
BGH, vom 12.12.1989 - Aktenzeichen VI ZR 311/88
DRsp Nr. 1992/1512
Funktion und Verwendung von Baugeld (im Sinne von § 1 des Gesetzes über. die Sicherung von Bauforderungen Ä GSB):(b) mögliche Anspruchssicherung (§ 1 Abs. 3 GSB) auch durch Belastung eines Erbbaurechts mit dem Baugeld-Grundpfandrecht;(c) Erstreckung der Verwendungspflicht des Baugeldempfängers (§ 1 Abs. 1 GSB) auf sämtliches an ihn gezahltes Baugeld Ä ohne Rücksicht auf etwaige Zuordnung zu bestimmten Bauabschnitten Ä sowie zum Schutz aller Baugläubiger ungeachtet etwaiger Zuordnung ihrer Leistung zu einer bestimmten Zahlungsrate;(d) Voraussetzungen des Baugläubiger-Schutzes für den Lieferanten einer Einbauküche als wesentlichen Gebäude-Bestandteil.