Der Kläger macht geltend, die beklagte Bank müsse dafür einstehen, daß sich eine ihm abgetretene Werklohnforderung der R.-Baugesellschaft mbH (im folgenden: R.-Bau) gegen den Bauherren K. nicht beitreiben läßt.
Die R.-Bau ist von einer Bauherrengemeinschaft als Generalunternehmer mit der Errichtung von Eigentumswohnungen in H. beauftragt worden. Zur Finanzierung des Bauvorhabens hat die Beklagte den Bauherren - darunter K. - Kredite gewährt, die durch Grundschulden auf dem Baugrundstück gesichert worden sind. K. ist der R.-Bau die Bezahlung einer (später titulierten) restlichen Werklohnforderung von 27.292,91 DM schuldig geblieben. Diesen Anspruch hat die R.-Bau an den Kläger abgetreten. Der Kläger macht hiervon gegen die Beklagte mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 5.200 DM nebst Zinsen geltend.
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