BGH vom 17.10.1989
VI ZR 27/89
Normen:
BGB § 648 ; GSB § 1 Abs.1, Abs.3;
Fundstellen:
BGHR GSB § 1 Abs. 1 Baugeld 4
BauR 1990, 108
DRsp I(138)587a-b
KTS 1990, 236
MDR 1990, 327
NJW-RR 1990, 88
VersR 1990, 160
WM 1990, 192

BGH - 17.10.1989 (VI ZR 27/89) - DRsp Nr. 1992/1648

BGH, vom 17.10.1989 - Aktenzeichen VI ZR 27/89

DRsp Nr. 1992/1648

Empfang und Verwendung von Baugeld im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen Ä GSB: Gewährung (Empfang) des Baugeldes Ä als Voraussetzung für die Verwendungspflicht (§ 1 Abs. 1 und 3) Ä erst dadurch, daß der Darlehensnehmer die Verfügungsbefugnis über den Darlehensbetrag erlangt; (b) kein Empfang in diesem Sinne bei vereinbartem Vorwegabzug der Darlehenszinsen;

Normenkette:

BGB § 648 ; GSB § 1 Abs.1, Abs.3;

Tatbestand:

Der Kläger macht geltend, die beklagte Bank müsse dafür einstehen, daß sich eine ihm abgetretene Werklohnforderung der R.-Baugesellschaft mbH (im folgenden: R.-Bau) gegen den Bauherren K. nicht beitreiben läßt.

Die R.-Bau ist von einer Bauherrengemeinschaft als Generalunternehmer mit der Errichtung von Eigentumswohnungen in H. beauftragt worden. Zur Finanzierung des Bauvorhabens hat die Beklagte den Bauherren - darunter K. - Kredite gewährt, die durch Grundschulden auf dem Baugrundstück gesichert worden sind. K. ist der R.-Bau die Bezahlung einer (später titulierten) restlichen Werklohnforderung von 27.292,91 DM schuldig geblieben. Diesen Anspruch hat die R.-Bau an den Kläger abgetreten. Der Kläger macht hiervon gegen die Beklagte mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 5.200 DM nebst Zinsen geltend.