»...Es trifft zu, daß grundsätzlich derjenige, der Schadensersatz fordert, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen hat, also auch die objektive Pflichtverletzung, auf die der Schaden zurückzuführen ist.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|