c. »Die Kl. [Bauherren] haben vorgetragen, der Bekl. [Steuerberater] habe bereits vor März 1982 [Gründung der Bauherrengemeinschaft, Einschaltung eines Baubetreuungsunternehmens und Beauftragung des Bekl. mit einschlägiger Beratung und Vertretung] die Beteiligten, insbesondere die Kl., ständig beraten, das Projekt in steuerrechtlicher Hinsicht konzipiert und sämtliche Verträge entworfen. [In diesem Fall] wäre ein durch schlüssiges Verhalten der Parteien zustande gekommener Auskunfts- oder Beratungsvertrag in Betracht zu ziehen (vgl. Senat, WM 1988, 1828 [hier. I(138)557 a] m. w. N.). Der Bekl. hätte seine Vertragspflichten dadurch verletzt, daß er nicht auf die mangelnde Eignung der gewählten Vertragskonstruktion zur Erlangung der Befreiung von der Grunderwerbsteuer hingewiesen hat. ...
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