BGH vom 19.12.1989
XI ZR 29/89
Normen:
BGB §§ 276, 675, 676 ;
Fundstellen:
BB 1990, 515
DRsp I(138)595c
NJW-RR 1990, 918
StB 1990, 132
VersR 1990, 866
WM 1990, 681

BGH - 19.12.1989 (XI ZR 29/89) - DRsp Nr. 1992/1488

BGH, vom 19.12.1989 - Aktenzeichen XI ZR 29/89

DRsp Nr. 1992/1488

Pflichten und Haftung eines Steuerberaters, der vor seiner Beauftragung im Rahmen eines Bauherrenmodells die Interessenten berät, aus stillschweigendem Auskunfts-/Beratungsvertrag.

Normenkette:

BGB §§ 276, 675, 676 ;

c. »Die Kl. [Bauherren] haben vorgetragen, der Bekl. [Steuerberater] habe bereits vor März 1982 [Gründung der Bauherrengemeinschaft, Einschaltung eines Baubetreuungsunternehmens und Beauftragung des Bekl. mit einschlägiger Beratung und Vertretung] die Beteiligten, insbesondere die Kl., ständig beraten, das Projekt in steuerrechtlicher Hinsicht konzipiert und sämtliche Verträge entworfen. [In diesem Fall] wäre ein durch schlüssiges Verhalten der Parteien zustande gekommener Auskunfts- oder Beratungsvertrag in Betracht zu ziehen (vgl. Senat, WM 1988, 1828 [hier. I(138)557 a] m. w. N.). Der Bekl. hätte seine Vertragspflichten dadurch verletzt, daß er nicht auf die mangelnde Eignung der gewählten Vertragskonstruktion zur Erlangung der Befreiung von der Grunderwerbsteuer hingewiesen hat. ...