BGH vom 20.05.1985
VII ZR 209/84
Normen:
BGB §§ 420, 428 ;
Fundstellen:
AnwBl 1985, 524
BauR 1985, 478
DRsp I(128)159c
MDR 1986, 222
Rpfleger 1985, 321
ZfBR 1985, 274

BGH - 20.05.1985 (VII ZR 209/84) - DRsp Nr. 1992/4338

BGH, vom 20.05.1985 - Aktenzeichen VII ZR 209/84

DRsp Nr. 1992/4338

Gesamtgläubigerschaft der vom selben Anwalt vertretenen Streitgenossen hinsichtlich gemeinsam erwirkter Kostenfestsetzung.

Normenkette:

BGB §§ 420, 428 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß.

In dem diesem zugrundeliegenden Rechtsstreit war der Kläger mit einer unter anderem gegen die jetzigen Beklagten als Gesamtschuldner gerichteten Zahlungsklage unterlegen und auf eine negative Feststellungswiderklage des jetzigen Beklagten zu 2 hin verurteilt worden. Mit Urteil vom 5. Mai 1982 waren ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Nach Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens - eine Berufung des Klägers blieb erfolglos - hatten die Beklagten durch ihren gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten beantragt, die insgesamt angefallenen Kosten auf 1.650,82 DM zuzüglich Zinsen festzusetzen. Aus dem antragsgemäß am 1. Juni 1982 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß betrieb der Beklagte zu 2 in Höhe von 1.585,39 DM zuzüglich Zinsen und Nebenforderungen die Zwangsvollstreckung.