BGH vom 20.12.1984
VII ZR 388/83
Normen:
BGB § 134 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 197
DRsp I(111)141f
NJW 1985, 2403
WM 1985, 420
ZfBR 1985, 116
ZfBR 1986, 228

BGH - 20.12.1984 (VII ZR 388/83) - DRsp Nr. 1992/4586

BGH, vom 20.12.1984 - Aktenzeichen VII ZR 388/83

DRsp Nr. 1992/4586

Unwirksamkeit eines gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßenden Werkvertrags nur bei bewußter Ausnutzung dieses Verstoßes durch den Besteller.

Normenkette:

BGB § 134 ;

"... Ein .. einseitiger Verstoß des Auftragsnehmers gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags nach § 134 BGB (BGHZ 88, 369 [hier: I (111) 133 d). ...Keiner der Regelungszwecke des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit führt bei einseitigen Zuwiderhandlungen des Auftragsnehmers notwendigerweise zur Nichtigkeit des Werksvertrags. Vielmehr gebieten es gerade die Interessen des gesetzestreuen Auftraggebers, ihm seine Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche zu belassen. Deshalb besteht kein hinreichender Grund, einen Werkvertrag für ungültig anzusehen, durch den lediglich der Unternehmer gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstößt, während der Besteller den Verstoß des Vertragspartners nicht kennt. Anders kann es dagegen .. sein, wenn der Auftraggeber zwar nicht selbst verbotswidrig handelt, aber den Gesetzesverstoß des Vertragspartners kennt und den Verstoß bewußt zum eigenen Vorteil ausnutzt. ...