"... Ein .. einseitiger Verstoß des Auftragsnehmers gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags nach § 134 BGB (BGHZ 88, 369 [hier: I (111) 133 d). ...Keiner der Regelungszwecke des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit führt bei einseitigen Zuwiderhandlungen des Auftragsnehmers notwendigerweise zur Nichtigkeit des Werksvertrags. Vielmehr gebieten es gerade die Interessen des gesetzestreuen Auftraggebers, ihm seine Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche zu belassen. Deshalb besteht kein hinreichender Grund, einen Werkvertrag für ungültig anzusehen, durch den lediglich der Unternehmer gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstößt, während der Besteller den Verstoß des Vertragspartners nicht kennt. Anders kann es dagegen .. sein, wenn der Auftraggeber zwar nicht selbst verbotswidrig handelt, aber den Gesetzesverstoß des Vertragspartners kennt und den Verstoß bewußt zum eigenen Vorteil ausnutzt. ...