(a) »... Nach den Feststellungen des BerGer. haben die Bediensteten der Bekl. ihre gegenüber dem Kl. bestehende Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verletzt, indem sie durch eine vorgeschobene Forderung nach Absicherung von Erschließungskosten in Höhe von 4,5 Mio. DM die Verhandlungen der Parteien über den Abschluß eines Erschließungsvertrags zum Scheitern brachten.
Die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten besagt, daß die Behörde verpflichtet ist, eine in bestimmter Weise geplante und begonnene Maßnahme auch entsprechend durchzuführen. Sie darf sich nicht zu dem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzen, wenn die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen es gebietet, das von diesen in den Bestand der Maßnahme gesetzte Vertrauen zu schützen (Papier in MünchKomm zum BGB § 839 Rdn. 184; Kreft in BGB -RGRK § 839 Rdn. 197). Zum Schutzbereich der Amtspflicht zu konsequentem Verhalten gehört grundsätzlich auch der Schutz von Vermögensinteressen der betroffenen Bürger.
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