BGH vom 22.06.1989
III ZR 156/86
Normen:
BGB § 839 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Schadenbegrenzung 1
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Konsequentes Verhalten 1
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Zurechnungszusammenhang 3
BRS 53 Nr. 64
DRsp I(147)251a-b
VersR 1990, 422

BGH - 22.06.1989 (III ZR 156/86) - DRsp Nr. 1992/1813

BGH, vom 22.06.1989 - Aktenzeichen III ZR 156/86

DRsp Nr. 1992/1813

a-b. Inhalt und Schutzbereich der Amtspflicht zu konsequentem Verhalten (b) im Falle von Ä abgebrochenen Ä Verhandlungen über den Abschluß eines Erschließungsvertrags wegen beabsichtigten Baus eines Verbrauchermarktes.

Normenkette:

BGB § 839 Abs.1;

(a) »... Nach den Feststellungen des BerGer. haben die Bediensteten der Bekl. ihre gegenüber dem Kl. bestehende Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verletzt, indem sie durch eine vorgeschobene Forderung nach Absicherung von Erschließungskosten in Höhe von 4,5 Mio. DM die Verhandlungen der Parteien über den Abschluß eines Erschließungsvertrags zum Scheitern brachten.

Die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten besagt, daß die Behörde verpflichtet ist, eine in bestimmter Weise geplante und begonnene Maßnahme auch entsprechend durchzuführen. Sie darf sich nicht zu dem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzen, wenn die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen es gebietet, das von diesen in den Bestand der Maßnahme gesetzte Vertrauen zu schützen (Papier in MünchKomm zum BGB § 839 Rdn. 184; Kreft in BGB -RGRK § 839 Rdn. 197). Zum Schutzbereich der Amtspflicht zu konsequentem Verhalten gehört grundsätzlich auch der Schutz von Vermögensinteressen der betroffenen Bürger.