BGH vom 26.10.1989
VII ZR 75/89
Normen:
BGB § 202 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 202 Abs. 1 Schiedsgutachten 1
BGHR BGB § 319 Abs. 1 Satz 2 Verzögerung 1
BauR 1990, 86
DRsp I(112)150a-b
JZ 1990, 146
MDR 1990, 427
NJW 1990, 1231
WM 1990, 399
ZfBR 1990, 64

BGH - 26.10.1989 (VII ZR 75/89) - DRsp Nr. 1992/1616

BGH, vom 26.10.1989 - Aktenzeichen VII ZR 75/89

DRsp Nr. 1992/1616

Verjährungshemmung für die Dauer der vereinbarten Erstattung eines Schiedsgutachtens; (b) Ende der Hemmung aufgrund Verzögerung des schiedsgutachterlichen Verfahrens.

Normenkette:

BGB § 202 Abs.1;

(a) »... Die Parteien [haben] einen Schiedsgutachtervertrag geschlossen, nach dem ein Sachverständiger fachliche Meinungsverschiedenheiten und Abrechnungsdifferenzen bindend ausräumen sollte. Die Aufgabe des Schiedsgutachters ging.. im wesentlichen dahin, für die Klarstellung des Vertragsinhalts maßgebliche Tatsachen zu ermitteln und für die Vertragsparteien verbindlich festzustellen; um damit einem Rechtsstreit vorzubeugen. ... Da er sonst seinen Zweck weitgehend verfehlen würde, enthält ein solcher Schiedsgutachtervertrag in der Regel die stillschweigende Vereinbarung, daß der Gläubiger für die Dauer der Erstattung des Gutachtens trotz der Fälligkeit der Forderung gegen den Schuldner nicht vorgehen werde (pactum de non petendo.. ). Das ist auch hier anzunehmen. Eine derartige Vereinbarung berechtigt den Schuldner, die Leistung jedenfalls vorübergehend zu verweigern, und hat deshalb nach § 202 Abs. 1 BGB die Folge, daß die Verjährung gehemmt ist.