Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. April 1995 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 133.333,- DM
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