BGH - Beschluß vom 16.12.2004
VII ZR 54/04
Vorinstanzen:
OLG München, vom 08.12.2003

BGH - Beschluß vom 16.12.2004 (VII ZR 54/04) - DRsp Nr. 2004/20464

BGH, Beschluß vom 16.12.2004 - Aktenzeichen VII ZR 54/04

DRsp Nr. 2004/20464

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, Sonder- und Gemeinschaftseigentum der einzelnen Wohnungseigentümer seien im Rahmen der VOB/B innerhalb des Vertragsverhältnisses Bauträger/Bauunternehmer nicht teilabnahmefähig, rechtfertigen die Zulassung nicht, da diese Überlegungen im Hinblick auf die im übrigen getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich sind.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 66.804,02 EURO