BGH - Beschluß vom 20.09.1984
VII ZB 4/84
Normen:
FGG §§ 27, 29 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 105
DRsp IV(470)228d
MDR 1985, 398
NJW 1985, 913
Rpfleger 1985, 24
WM 1984, 1583
WuM 1985, 166

BGH - Beschluß vom 20.09.1984 (VII ZB 4/84) - DRsp Nr. 1992/4786

BGH, Beschluß vom 20.09.1984 - Aktenzeichen VII ZB 4/84

DRsp Nr. 1992/4786

d. Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Wohnungseigentumssachen ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WohnEigG.

Normenkette:

FGG §§ 27, 29 ;

Gründe:

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage Provinzstraße 29 in Berlin 51. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 9. März 1982 erkannten die Beteiligte zu 1 (Antragstellerin) sowie die Beteiligten zu 3 und 4 in Abwesenheit des Beteiligten zu 2 (Antragsgegner) die Abrechnungen für die Jahre 1980 und 1981 an. Außerdem beschlossen sie den Wirtschaftsplan 1982.

Der Antragsgegner blieb Zahlungen aus den genannten Abrechnungen schuldig und zahlte auch das auf ihn für das Jahr 1982 (Januar bis April) entfallende monatliche Wohngeld nicht. Die Antragstellerin sowie die Beteiligten zu 3 und 4 haben daraufhin - vertreten durch die Verwalterin - beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, insgesamt 1.568,22 DM nebst 16% Zinsen seit Zustellung des Antrags an die Wohnungseigentümer zu Händen der Verwalterin zu zahlen.