BGH - Beschluß vom 27.06.1985
III ZB 12/85
Normen:
ZPO §§ 516, 67 ;
Fundstellen:
BB 1986, 27
DRsp IV(416)283c
JZ 1985, 1115
JuS 1986, 408
MDR 1986, 36
NJW 1986, 257
VersR 1985, 1088
ZfBR 1987, 244

BGH - Beschluß vom 27.06.1985 (III ZB 12/85) - DRsp Nr. 1992/4259

BGH, Beschluß vom 27.06.1985 - Aktenzeichen III ZB 12/85

DRsp Nr. 1992/4259

c. Keine gesonderte Rechtsmittelfrist (hier: Berufungsfrist) für den Streithelfer.

Normenkette:

ZPO §§ 516, 67 ;

»... Eine Rechtsmitteleinlegung durch den Streithelfer ist nur so lange möglich, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft; es gibt keine gesonderte Rechtsmittelfrist für den Streithelfer. Das Urteil muß an ihn nicht von Amts wegen zugestellt werden .. .

Diese allgemein anerkannte Ansicht wird aus § 67 ZPO her-geleitet. Danach ist der (unselbständige) Streithelfer nur insoweit berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen, als seine Erklärungen und Handlungen zu denen der Hauptpartei nicht in Widerspruch stehen. Hieraus folgt, daß der Streithelfer grundsätzlich an die für die Hauptpartei laufenden Fristen gebunden ist (BGH NJW 75, 218). ...