Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts (KG in ZMR 1984,426) können die Grundsätze, die der BGH in BGHZ 71,314 [hier: IV (470) 185 a-c] zur Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde in echten Streitsachen der freiw. Gerichtsbarkeit (hier: Streitigkeit gemäß § 43 WohnEigG) entwickelt hat, nur für das Erstbeschwerdeverfahren, nicht aber für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten. Dementsprechend will das KG im Streitfall die unselbständige Anschlußrechtsbeschwerde, d.h. die Anschließung an die sofortige weitere Beschwerde, nur befristet zulassen, und zwar nur innerhalb einer (weiteren) Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Hauptrechtsmittels.
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