BGH - Beschluss vom 30.06.1994
VII ZR 133/93
Normen:
ZPO § 554b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 26.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 139/92

BGH - Beschluss vom 30.06.1994 (VII ZR 133/93) - DRsp Nr. 2002/5270

BGH, Beschluss vom 30.06.1994 - Aktenzeichen VII ZR 133/93

DRsp Nr. 2002/5270

(Nichtannahme der Revision - Streitwert)

Normenkette:

ZPO § 554b Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Mai 1993 [OLG Celle - 6 U 139/92- 26.05.93] wird nicht angenommen.

Die Beklagte wird der von ihr eingelegten Revision für verlustig erklärt, nachdem sie das Rechtsmittel zurückgenommen hat. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis nur darauf gestützt, daß die Weigerung der Beklagten, berechtigte Forderungen wegen zusätzlicher Leistungen anzuerkennen, hier nicht die Kündigung rechtfertigen konnte. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Es haben von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens die Klägerin 92,7 % und die Beklagte 7,3 % zu tragen, von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens die Klägerin 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen.

Streitwert: bis 11. April 1994: 1.262.122,27 DM