BGH - Beschluß vom 31.08.1994
2 StR 256/94
Normen:
GWB §§ 1, 23 ff.; StGB § 263 ; StPO § 153 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 153 Abs. 2 Schuld 2
DRsp IV(452)130Nr. 1
NJW 1995, 737
StV 1994, 653
wistra 1994, 346

BGH - Beschluß vom 31.08.1994 (2 StR 256/94) - DRsp Nr. 1995/344

BGH, Beschluß vom 31.08.1994 - Aktenzeichen 2 StR 256/94

DRsp Nr. 1995/344

»1. Die Anwendung des § 153 StPO kommt trotz einer im Tatzeitpunkt nicht geringen Schuld in Betracht, wenn die Verhängung einer Strafe im Hinblick auf die lange Verfahrendauer nicht zu einem gerechten Schuldausgleich führen würde. 2. Zur Strafbarkeit von Submissionsabsprachen.«

Normenkette:

GWB §§ 1, 23 ff.; StGB § 263 ; StPO § 153 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat die Angeklagten, nachdem der Senat ein erstes, freisprechendes Urteil in dieser. Sache aufgehoben hatte (BGHSt 38, 186), wegen eines Verstoßes gegen das Kartellrecht mit einer Geldbuße in Höhe von je 4.000 DM belegt.

Hiergegen haben sich die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft gewandt.

Während die Angeklagten mit ihren Revisionen das Urteil insoweit angegriffen haben, als sie wegen eines Verstoßes gegen das Kartellrecht mit einer Geldbuße belegt wurden, sich dabei insbesondere auf Verfolgungsverjährung beriefen, hat die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, die Angeklagten hätten wegen Betruges verurteilt werden müssen.

II. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten als Vertreter verschiedener Bauunternehmen anläßlich der Ausschreibung der Bundesrepublik Deutschland für das Wasserbauvorhaben E. an kartellrechtswidrigen Preisabsprachen beteiligt.