»... Die Deutsche Bundesbahn ist, wenn sie Ä wie hier Ä Beschaffungsgeschäfte tätigt, als Gewerbebetrieb i. S. des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen .. .: Ansprüche gegen die Bundesbahn aus Beschaffungsgeschäften der in § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Art unterliegen [so mit] der vierjährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 2 BGB.
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