I. Das Landgericht hat den Angeklagten D. vom Vorwurf des Betrugs und der Untreue sowie den Angeklagten L. vom Vorwurf des Betrugs und der Beihilfe zur Untreue, jeweils in mehreren Fällen, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Freisprechung, soweit es um zwei Tatkomplexe geht, zu denen das Landgericht folgende Feststellungen getroffen hat:
Der Angeklagte D. war seit dem Jahre 1975 Angestellter der H. GmbH (in folgendem H. genannt), einer Generalunternehmensfirma für schlüsselfertiges Bauen.
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