Die Klägerin hatte im Jahre 1980 in einem Neubau im Auftrag der Beklagten ca. 11.000 qm Hallenböden gegen eine Pauschalvergütung von 260.000 DM mit Kunststoffestrichen und Kunststoffbeschichtungen zu versehen. Es sollten neben dem eigentlichen Vertragstext die VOB/B sowie von der Beklagten verwendete "Allgemeine Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen" und "Zusätzliche Technische Vorschriften" gelten.
Vor Aufnahme der Arbeiten hat die Beklagte den Vertrag wegen Verzuges gekündigt, weil die Klägerin ihren wiederholten Weisungen zur Arbeitsaufnahme nicht nachgekommen sei.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage den auf 116.000 DM (nebst Zinsen) bezifferten Anspruch aus §§ 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B, 649 BGB geltend.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|