BGH - Urteil vom 05.12.1985
VII ZR 5/85
Normen:
BGB § 638 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BB 1986, 351
BauR 1986, 215
DB 1986, 533
DRsp I(138)494a
JR 1986, 329
MDR 1986, 490
NJW 1986, 980
WM 1986, 365
ZfBR 1986, 69
ZfBR 1993, 122, 124

BGH - Urteil vom 05.12.1985 (VII ZR 5/85) - DRsp Nr. 1992/4012

BGH, Urteil vom 05.12.1985 - Aktenzeichen VII ZR 5/85

DRsp Nr. 1992/4012

Kriterien für die Annahme arglistigen Verschweigens eines Baumangels (hier: nach Verwendung falschen Baumaterials).

Normenkette:

BGB § 638 Abs.1 S.1;

Tatbestand:

Durch notariellen Vertrag vom 30. Oktober 1972 erwarb die Klägerin von den beklagten Eheleuten ein noch nicht ganz fertiges Vierfamilienhaus zum Preis von 530.500 DM. Die Veräußerer versicherten, daß ihnen wesentliche Baumängel nicht bekannt seien, und übernahmen es, die noch fehlenden Arbeiten bis zur Ubergabe des Hauses am 1. Dezember 1972 fertigzustellen. Der Plan für den vom beklagten Ehemann selbst ausgeführten Rohbau sah für die Bodenplatte und die Kellerwände Sperrbeton vor. Das Bauamt genehmigte ihn mit dem Vermerk "Keller wegen zu hohen Grundwasserstandes nicht zu empfehlen oder abdichten". Die Kelleraußenwände wurden jedoch weder in Sperrbeton ausgeführt noch abgedichtet, sondern mit Hohlblocksteinen errichtet und innen verputzt.

In den folgenden Jahren trat an den Außenwänden des Kellers immer mehr Feuchtigkeit auf, bis schließlich Wasser eindrang. Im November 1981 strengte die Klägerin deswegen gegen die Beklagten ein Beweissicherungsverfahren an, in dem unter dem 2. Juni 1983 ein Sachverständigengutachten erstattet wurde. Darin werden die Mängelbeseitigungskosten auf 105.000 DM und ein verbleibender Minderwert des Hauses auf 80.000 DM geschätzt.