BGH - Urteil vom 06.05.1982
VII ZR 74/81
Normen:
BGB § 633 ff. § 459 ff. ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Detmold,

BGH - Urteil vom 06.05.1982 (VII ZR 74/81) - DRsp Nr. 2002/15605

BGH, Urteil vom 06.05.1982 - Aktenzeichen VII ZR 74/81

DRsp Nr. 2002/15605

»a) Sachmängelansprüche richten sich auch dann nach Werkvertragsrecht, wenn ein für eine Ausstellung bestimmtes Musterhaus erworben wird, das bei Vertragsschluss fertig gestellt ist. b) Zum formelhaften Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel in notariellen Verträgen (Fortführung von BGHZ 74, 209).«

Normenkette:

BGB § 633 ff. § 459 ff. ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Architekt. Er errichtete in ein Musterhaus für eine Ausstellung, die in der Zeit vom 18. bis 26. September 1976 durchgeführt wurde. Das Gebäude ist bestimmungsgemäß auch ein halbes Jahr danach noch besichtigt worden.

Durch notariellen Vertrag vom 18. März 1977 "verkaufte" der Beklagte das Grundstück an die Klägerin. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages erfolgte die Übertragung "in dem der Erwerberin bekannten Zustand des Objekts unter Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel sowie der weiteren Bebaubarkeit des Grundstücks". In § 6, aaO., trat der Beklagte Ansprüche, "soweit (sie ihm) aus der Herstellung des Hauses gegen Dritte zustehen", an die Klägerin ab.

Später stellte sich heraus, dass die Drainage des Hauses infolge eines Planungsfehlers des Beklagten mangelhaft ist.