Der Beklagte ist Architekt. Er errichtete in ein Musterhaus für eine Ausstellung, die in der Zeit vom 18. bis 26. September 1976 durchgeführt wurde. Das Gebäude ist bestimmungsgemäß auch ein halbes Jahr danach noch besichtigt worden.
Durch notariellen Vertrag vom 18. März 1977 "verkaufte" der Beklagte das Grundstück an die Klägerin. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages erfolgte die Übertragung "in dem der Erwerberin bekannten Zustand des Objekts unter Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel sowie der weiteren Bebaubarkeit des Grundstücks". In § 6, aaO., trat der Beklagte Ansprüche, "soweit (sie ihm) aus der Herstellung des Hauses gegen Dritte zustehen", an die Klägerin ab.
Später stellte sich heraus, dass die Drainage des Hauses infolge eines Planungsfehlers des Beklagten mangelhaft ist.
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