BGH - Urteil vom 07.11.1985
VII ZR 45/85
Normen:
BGB §§ 242, 295, 631 ; VOB/B §§ 6, 9;
Fundstellen:
BauR 1986, 206
DB 1986, 533
DRsp I(138)498e
JZ 1986, 355
MDR 1986, 400
NJW 1986, 987
WM 1986, 327
ZfBR 1986, 64
ZfBR 1995, 195

BGH - Urteil vom 07.11.1985 (VII ZR 45/85) - DRsp Nr. 1992/4068

BGH, Urteil vom 07.11.1985 - Aktenzeichen VII ZR 45/85

DRsp Nr. 1992/4068

Kein Annahmeverzug des Auftraggebers aufgrund eines Ä nur wörtlichen Ä Leistungsangebots des Auftragnehmers mit der vergeblichen Aufforderung zur Beseitigung von Erschwernissen, die auf eigenen Verzug des Auftragnehmers zurückgehen.

Normenkette:

BGB §§ 242, 295, 631 ; VOB/B §§ 6, 9;

Tatbestand:

Der Beklagte übertrug der Klägerin 1978 mit einem VOB-Vertrag die Anfertigung und Montage von Verdunkelungsanlagen für ein neues Schulgebäude. Die Auftragssumme betrug 16.617,44 DM; die Abrechnung sollte jedoch nach Aufmaß und Einheitspreisen erfolgen.

Nachdem die Klägerin ihre im August 1979 vorgelegten Detailpläne auf Wunsch der von dem Beklagten beauftragten Architekten überarbeitet hatte, kam es am 20. Februar 1980 zu einer Baubesprechung, in der allen Beteiligten eröffnet wurde, daß die Schule unbedingt zum 1. Juni 1980 gebrauchsfertig übergeben werden müsse. Ein entsprechendes Protokoll vom 26. Februar 1980 nahm die Klägerin widerspruchslos hin.

Anschließend kam es zu weiteren Gesprächen zwischen Beauftragten der Klägerin und den Architekten. Mit Schreiben vom 31. März 1980 teilten die Architekten der Klägerin u.a. mit, daß sie auf Wunsch der Klägerin die Firma R., die die Holzdecken herzustellen und anzubringen hatte, anweisen würden, entlang der gesamten Verdunkelungsanlagen einen durchlaufenden Revisionsdeckel vorzusehen.