BGH - Urteil vom 08.11.1984
VII ZR 42/84
Normen:
GewO § 34c ; MaBV § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 2 § 7 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 91
DRsp V(533)381a
GewArch 1985, 95
MDR 1985, 314
NJW 1985, 438
WM 1985, 169
ZfBR 1985, 83
ZfBR 1986, 227

BGH - Urteil vom 08.11.1984 (VII ZR 42/84) - DRsp Nr. 1992/4690

BGH, Urteil vom 08.11.1984 - Aktenzeichen VII ZR 42/84

DRsp Nr. 1992/4690

a. Mögliche Rechtsfolgen einer entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung getroffenen Vereinbarung eines Rücktrittsrechts des Bauträgers.

Normenkette:

GewO § 34c ; MaBV § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 2 § 7 ;

Tatbestand:

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. Juni 1978 verkaufte die Klägerin den Beklagten ein Grundstück und verpflichtete sich gleichzeitig, hierauf ein in einer Anlage zum Vertrage näher beschriebenes eingeschossiges Wohnhaus mit Garage zu errichten. Der Preis für Grundstück und Gebäude sollte - ohne Berücksichtigung der in einer weiteren Anlage festgelegten Eigenleistungen, Erweiterungen und Sonderwünsche - insgesamt 345.000 DM betragen und in vom Baufortschritt abhängigen Raten fällig werden. Nach § 3 des Vertrages hatte die Klägerin das Recht zum Rücktritt, sofern die Beklagten sich länger als 14 Tage mit den jeweils fälligen Zahlungen im Verzuge befänden. In § 7 bevollmächtigten sich die Beklagten gegenseitig, Erklärungen mit rechtsverbindlicher Wirkung für jeden Teil abzugeben oder zu empfangen.