BGH - Urteil vom 09.11.2000
VII ZR 82/99
Normen:
BGB § 648a;
Fundstellen:
BGHZ 146, 24
DB 2001, 1486
JR 2001, 455
MDR 2001, 327
NJW 2001, 822
NZBau 2001, 129
ZIP 2001, 110
ZfBR 2001, 166
ZfIR 2001, 20
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,

BGH - Urteil vom 09.11.2000 (VII ZR 82/99) - DRsp Nr. 2001/376

BGH, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen VII ZR 82/99

DRsp Nr. 2001/376

»a) Der Unternehmer ist auch dann berechtigt, Sicherung in Höhe des gesamten Werklohns zu fordern, wenn er mit dem Besteller Raten- oder Abschlagszahlung vereinbart hat. b) Der Unternehmer ist berechtigt, Sicherung für den Teil des Werklohns zu fordern, der bereits erbrachten Leistungen zuzuordnen ist. c) Solange der Unternehmer bereit und in der Lage ist, Mängel zu beseitigen, hat er vor Abnahme ein grundsätzlich schützenswertes Interesse an der Absicherung seines nach Mängelbeseitigung durchsetzbaren Vergütungsanspruchs. d) Aus einer Garantie oder einem Zahlungsversprechen im Sinne des § 648 a Abs. 2 BGB muß sich ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Unternehmers gegen das Kreditinstitut oder den Kreditversicherer ergeben. e) Der Besteller kann verpflichtet sein, auf ein überhöhtes Sicherungsverlangen die nach § 648 a BGB forderbare Sicherheit zu leisten, wenn deren Höhe für ihn feststellbar ist.«

Normenkette:

BGB § 648a;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Bürgin aus abgetretenem Recht des auch unter der Firma GM auftretenden Günter M. in Anspruch.