»... Die Frage, ob der Anspruch auf Wandelung oder Minderung abgetreten werden kann, ist umstritten. Vom BGH wurde sie bisher nicht ausdrücklich entschieden.
Das Schrifttum hält überwiegend den Minderungsanspruch für nicht abtretbar, weil er als akzessorisches Gestaltungsrecht unlösbar mit dem Schuldverhältnis verknüpft sei und aufgrund dieser engen Verbindung von dem Vertrag nicht getrennt werden könne (Ingenstau/Korbion,
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