BGH - Urteil vom 12.02.1985
VI ZR 193/83
Normen:
BGB § 823 Abs.1;
Fundstellen:
DB 1985, 1340
DRsp I(145)300a
JZ 1985, 588
MDR 1986, 42
NJW 1985, 1773

BGH - Urteil vom 12.02.1985 (VI ZR 193/83) - DRsp Nr. 1992/4503

BGH, Urteil vom 12.02.1985 - Aktenzeichen VI ZR 193/83

DRsp Nr. 1992/4503

Keine deliktische Zustandshaftung des Eigentümers eines unbebauten Hanggrundstücks unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht für Schäden des Grundstücksnachbarn infolge Gesteinsablösung bei einem Gewitter.

Normenkette:

BGB § 823 Abs.1;

Der Kl. hat sein am Fuße eines felsigen Hanges gelegenes Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut. Er nimmt seinen Nachbarn, dessen darüber gelegenes, mit Bäumen und Sträuchern bewachsenes Grundstück unbebaut ist, für Schäden in Anspruch, die durch Felsbrocken entstanden sein sollen, die sich infolge eines Gewitters aus dem Nachbargundstück gelöst haben.

"... Aus § 823 BGB ergibt sich grundsätzlich für jeden, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahr für Dritte schafft oder andauern läßt, die Verpflichtung, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst abzuwenden. Dazu ist nicht erforderlich, daß er selbst für das Entstehen der Gefahr etwas kann; ein Grundstückseigentümer oder -besitzer kann auch zur Beseitigung eines gefährlichen Zustandes verpflichtet sein, den Dritte geschaffen haben, selbst wenn diesen vorsätzliche Gefährdung vorzuwerfen ist. ...