BGH - Urteil vom 15.01.1985
VI ZR 65/83
Normen:
BGB § 276 Abs.1;
Fundstellen:
DB 1985, 1941
DRsp I(125)292a
MDR 1985, 481
NJW 1985, 1154
VersR 1985, 363
ZfBR 1985, 123

BGH - Urteil vom 15.01.1985 (VI ZR 65/83) - DRsp Nr. 1992/4569

BGH, Urteil vom 15.01.1985 - Aktenzeichen VI ZR 65/83

DRsp Nr. 1992/4569

Vertragliche Sorgfaltspflichten des Anwalts: erforderliche Klärung des bei der Beratung zu beurteilenden Sachverhalts;

Normenkette:

BGB § 276 Abs.1;

»... In der höchstrichterlichen Rechtspr. ist zwar. anerkannt, daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit von Informationen seines Mandanten vertrauen darf und nicht verpflichtet ist, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob diese richtig sind (BGH VersR 60, 911). Das ist aber nur eine Ausnahme von der generellen Verpflichtung des Rechtsanwalts, vor einer Beratung seines Mandanten zunächst den Sachverhalt, den er beurteilen soll, genau zu klären. Diese Ausnahme betrifft nur Informationen tatsächlicher Art, nicht jedoch rechtliche Beurteilungen eines tatsächlichen Geschehens oder, wie im Streitfall, des Umfangs und Ausmaßes vertraglicher Verpflichtungen, die nicht ganz offensichtlich sind. Insoweit bleibt der Anwalt verpflichtet, durch Befragen seines Mandanten alle Punkte tatsächlicher Art bzw. die Einzelheiten einer vertraglichen Gestaltung zu klären, auf die es für die rechtliche Beurteilung ankommen kann (BGH VersR 61, 134; 83, 34; 83, 659).