»... In der höchstrichterlichen Rechtspr. ist zwar. anerkannt, daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit von Informationen seines Mandanten vertrauen darf und nicht verpflichtet ist, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob diese richtig sind (BGH VersR 60, 911). Das ist aber nur eine Ausnahme von der generellen Verpflichtung des Rechtsanwalts, vor einer Beratung seines Mandanten zunächst den Sachverhalt, den er beurteilen soll, genau zu klären. Diese Ausnahme betrifft nur Informationen tatsächlicher Art, nicht jedoch rechtliche Beurteilungen eines tatsächlichen Geschehens oder, wie im Streitfall, des Umfangs und Ausmaßes vertraglicher Verpflichtungen, die nicht ganz offensichtlich sind. Insoweit bleibt der Anwalt verpflichtet, durch Befragen seines Mandanten alle Punkte tatsächlicher Art bzw. die Einzelheiten einer vertraglichen Gestaltung zu klären, auf die es für die rechtliche Beurteilung ankommen kann (BGH VersR 61, 134; 83, 34; 83, 659).
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