BGH - Urteil vom 15.06.1989 (VII ZR 205/88) - DRsp Nr. 1992/1831
BGH, Urteil vom 15.06.1989 - Aktenzeichen VII ZR 205/88
DRsp Nr. 1992/1831
Unwirksamkeit (nach § 9AGBG) von Formularvertragsklauseln in Allgemeinen Reisebedingungen:(a) Abtretungsausschluß Ä Klausel, wonach nur der Anmelder der Reise für sich oder für mitangemeldete Teilnehmer reisevertragliche Ansprüche geltendmachen kann, jedoch die Abtretung solcher Ansprüche (an ihn) ausgeschlossen ist;(b) Anzeigeverpflichtung Ä Klausel, wonach der Reisende, wenn weder die örtliche Reiseleitung noch eine Kontaktadresse erreichbar sind, ausnahmslos verpflichtet ist, eine Mängelanzeige oder ein Abhilfeverlangen an die Zentrale des Reiseveranstalters in Deutschland zu richten.* * *Amtliche Leitsätze:
»a) Die Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, daß die Abtretung nur vom Anmelder geltend zu machender Ansprüche aus dem Reisevertrag ausgeschlossen ist, benachteiligt den Reisekunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 9 Abs. 1AGBG unwirksam.b) Auch eine in Allgemeinen Reisebedingungen enthaltene Klausel, wonach der Reisende, wenn weder die örtliche Reiseleitung noch eine Kontaktadresse erreichbar sind, ausnahmslos verpflichtet ist, eine Mängelanzeige oder ein Abhilfeverlangen an die Zentrale des Reiseveranstalters in Deutschland zu richten, verstößt gegen § 9AGBG und ist daher unwirksam.«