BGH - Urteil vom 16.11.1987
II ZR 111/87
Normen:
BGB § 319 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 319 Abs. 1 Schiedsgutachten 2
DRsp I(125)323c-d
MDR 1988, 381
NJW-RR 1988, 506
WM 1988, 276

BGH - Urteil vom 16.11.1987 (II ZR 111/87) - DRsp Nr. 1992/2812

BGH, Urteil vom 16.11.1987 - Aktenzeichen II ZR 111/87

DRsp Nr. 1992/2812

Offenbare Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens wegen lückenhafter Ausführungen, die selbst einem Fachmann die Überprüfung des Ergebnisses aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht ermöglichen, (d) im Falle der Bewertung von Abfindungsansprüchen ausscheidender Gesellschafter einer Grundstücks-KG.

Normenkette:

BGB § 319 Abs.1 S.1;

Tatbestand:

Die Kläger sind mit Wirkung vom 1. Januar 1981 als Kommanditisten aus der verklagten Grundstückskommanditgesellschaft ausgeschieden. Sie machen die beiden ersten Raten ihrer Abfindungsansprüche im Urkundenprozeß geltend.

Nach § 17 des Gesellschaftsvertrages sind in der Auseinandersetzungsbilanz unter Auflösung der stillen Reserven die tatsächlichen Werte ohne Berücksichtigung des Firmenwerts einzusetzen; für den Fall, daß über die Höhe des Guthabens keine Einigung erzielt wird, hat ein von der Handelskammer H. zu bestellender Wirtschaftsprüfer ein für die Abfindung maßgebliches Gutachten zu erstellen; das sich daraus ergebende Auseinandersetzungsguthaben ist dann zusammen mit dem Gesellschafterdarlehen und etwaigen weiteren Guthaben in drei gleichen Jahresraten auszuzahlen, von denen die erste sechs Monate nach Vorliegen der Auseinandersetzungsbilanz fällig ist.