"... Die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit im deutschen Zivilprozeßrecht ist grundsätzlich den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zu entnehmen (u. a. BGHZ 44, 46). Der hiernach gemäß § 23 ZPO begründeten örtlichen und internationalen Zuständigkeit des LG steht die Zuständigkeitsregelung des § 18 Nr. 1 VOB/B nicht entgegen. Denn diese Vorschrift gilt nur für die örtliche Zuständigkeit, nicht auch für die internationale Zuständigkeit. ...
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