BGH - Urteil vom 18.11.1982
VII ZR 305/81
Normen:
BGB § 341 ;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg - Urteil vom ...,

BGH - Urteil vom 18.11.1982 (VII ZR 305/81) - DRsp Nr. 2002/15601

BGH, Urteil vom 18.11.1982 - Aktenzeichen VII ZR 305/81

DRsp Nr. 2002/15601

»a) Das Erfordernis des Vorbehalts der Vertragsstrafe kann in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vollständig abbedungen werden (im Anschluss an BHGZ 72, 222). b) Zur Wirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Vertragsstrafenvereinbarung, wenn sich die Höhe der Vertragsstrafe nach einem bestimmten Vomhundertsatz der Auftragssumme je Kalendertag der Terminüberschreitung richtet, einen zeitliche Begrenzung aber nicht vorgesehen ist.«

Normenkette:

BGB § 341 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 30. März 1976 verpflichtete sich die Beklagte zur Ausführung der Erd-, Maurer-, Beton-, Stahlbeton- und Rohrleitungsarbeiten für ein Bauvorhaben in ... . Der vereinbarte Werklohn betrug 828.305,16 DM. Auftraggeberin war eine Bauherrengemeinschaft, vertreten durch ihren Treuhänder, dieser wiederum vertreten durch die Klägerin. Vereinbarungsgemäß sollten die Bauarbeiten am 12. April 1976 aufgenommen werden und nach 26 Wochen beendet sein. Zusätzlich unterzeichnete die Beklagte am 5. April 1976 die zum Vertragsbestandteil erklärten Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) der Bauherrengemeinschaft, in denen es u.a. heißt:

"7. Konventionalstrafe und Verzug