Mit Vertrag vom 30. März 1976 verpflichtete sich die Beklagte zur Ausführung der Erd-, Maurer-, Beton-, Stahlbeton- und Rohrleitungsarbeiten für ein Bauvorhaben in ... . Der vereinbarte Werklohn betrug 828.305,16 DM. Auftraggeberin war eine Bauherrengemeinschaft, vertreten durch ihren Treuhänder, dieser wiederum vertreten durch die Klägerin. Vereinbarungsgemäß sollten die Bauarbeiten am 12. April 1976 aufgenommen werden und nach 26 Wochen beendet sein. Zusätzlich unterzeichnete die Beklagte am 5. April 1976 die zum Vertragsbestandteil erklärten Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) der Bauherrengemeinschaft, in denen es u.a. heißt:
"7. Konventionalstrafe und Verzug
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