Mit Bauvertrag vom 31. Januar 1977 übertrug die Ehefrau des Klägers dem Rechtsvorgänger der Beklagten (dem während des Rechtsstreits verstorbenen Ehemann der Beklagten zu 1 und Bruder der Beklagten zu 2) die gesamten Dachdecker- und Klempnerarbeiten an dem Mehrfamilienhaus K.-Straße 3/3 a in D. Noch vor Fertigstellung veräußerte sie - nach Begründung von Wohnungseigentum - alle 15 Wohnungen des Bauvorhabens. In 12 "Kaufverträgen" trat sie dabei die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Gewährleistungsansprüche an die Erwerber "als Gesamtgläubiger" ab. Als nach Bezug der Wohnungen an den Balkonen und Terrassen Feuchtigkeitsschäden auftraten, beantragten in den Jahren 1978/79 sowohl die Ehefrau des Klägers als auch die Wohnungseigentümergemeinschaft die Einleitung von Beweissicherungsverfahren.
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