BGH - Urteil vom 19.09.1985
VII ZR 15/85
Normen:
ZPO § 322 ;
Fundstellen:
BauR 1986, 117
DB 1986, 109
DRsp IV(415)172a
MDR 1986, 312
NJW 1986, 1046
WM 1985, 1513
ZfBR 1985, 284

BGH - Urteil vom 19.09.1985 (VII ZR 15/85) - DRsp Nr. 1992/4175

BGH, Urteil vom 19.09.1985 - Aktenzeichen VII ZR 15/85

DRsp Nr. 1992/4175

a. Rechtskraftwirkung eines wegen fehlender Aktivlegitimation klageabweisenden Urteils über Gewährleistungsansprüche nicht gegenüber einer neuen Klage, mit der dieselben, nunmehr - nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß Ä abgetretenen Gewährleistungsansprüche geltendgemacht werden.

Normenkette:

ZPO § 322 ;

Tatbestand:

Mit Bauvertrag vom 31. Januar 1977 übertrug die Ehefrau des Klägers dem Rechtsvorgänger der Beklagten (dem während des Rechtsstreits verstorbenen Ehemann der Beklagten zu 1 und Bruder der Beklagten zu 2) die gesamten Dachdecker- und Klempnerarbeiten an dem Mehrfamilienhaus K.-Straße 3/3 a in D. Noch vor Fertigstellung veräußerte sie - nach Begründung von Wohnungseigentum - alle 15 Wohnungen des Bauvorhabens. In 12 "Kaufverträgen" trat sie dabei die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Gewährleistungsansprüche an die Erwerber "als Gesamtgläubiger" ab. Als nach Bezug der Wohnungen an den Balkonen und Terrassen Feuchtigkeitsschäden auftraten, beantragten in den Jahren 1978/79 sowohl die Ehefrau des Klägers als auch die Wohnungseigentümergemeinschaft die Einleitung von Beweissicherungsverfahren.