Die Kläger haben am 15. März/27. Juni 1980 die Beklagte zu 1 (ihr persönlich haftender Gesellschafter war früher der Beklagte zu 2, jetzt ist die Beklagte zu 3 persönlich haftende Gesellschafterin) mit der Errichtung eines Typenhauses zum Festpreis von 207.999 DM beauftragt. Die VOB/B, die Leistungsbeschreibung und die Vertragsbedingungen der Beklagten sind Vertragsbestandteil.
Das Grundstück mit dem noch zu errichtenden Haus haben die Kläger alsbald an die Eheleute B. veräußert. Dabei traten sie ihre Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die nicht in einem nach Fertigstellung des Hauses anzufertigenden Übergabeprotokoll aufgenommen sind, an die Erwerber ab. Das am 21. Januar 1981 erstellte Protokoll enthält nichts über Feuchtigkeit, die sich nach Errichtung des Hauses im Keller zeigte.
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