BGH - Urteil vom 19.09.1985
VII ZR 158/84
Normen:
BGB § 635 ; VOB/B § 13 Nr.7 Abs.1;
Fundstellen:
BB 1986, 764
BauR 1986, 103
DB 1986, 427
DRsp I(138)493d
JZ 1986, 154
MDR 1986, 311
NJW 1986, 428
VersR 1986, 159
ZfBR 1988, 38
ZfBR 1990, 77, 78, 231

BGH - Urteil vom 19.09.1985 (VII ZR 158/84) - DRsp Nr. 1992/4173

BGH, Urteil vom 19.09.1985 - Aktenzeichen VII ZR 158/84

DRsp Nr. 1992/4173

Ersatzfähiger merkantiler Minderwert eines Gebäudes, das mit dem Grundstück bereits vor Errichtung des Baus an einen Dritten veräußert worden ist.

Normenkette:

BGB § 635 ; VOB/B § 13 Nr.7 Abs.1;

Tatbestand:

Die Kläger haben am 15. März/27. Juni 1980 die Beklagte zu 1 (ihr persönlich haftender Gesellschafter war früher der Beklagte zu 2, jetzt ist die Beklagte zu 3 persönlich haftende Gesellschafterin) mit der Errichtung eines Typenhauses zum Festpreis von 207.999 DM beauftragt. Die VOB/B, die Leistungsbeschreibung und die Vertragsbedingungen der Beklagten sind Vertragsbestandteil.

Das Grundstück mit dem noch zu errichtenden Haus haben die Kläger alsbald an die Eheleute B. veräußert. Dabei traten sie ihre Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die nicht in einem nach Fertigstellung des Hauses anzufertigenden Übergabeprotokoll aufgenommen sind, an die Erwerber ab. Das am 21. Januar 1981 erstellte Protokoll enthält nichts über Feuchtigkeit, die sich nach Errichtung des Hauses im Keller zeigte.