Der Beklagte ist Besteller eines Wohnhauses, die Klägerin Auftragnehmerin des Bauträgers, welcher seine Gewährleistungsansprüche an den Beklagten abgetreten hat. Nachdem die Klägerin sich geweigert hatte, gerügte Baumängel zu beseitigen, ist sie durch Urteil des OLG Celle vom 15. Juni 1982 verurteilt worden, an den Beklagten einen Kostenvorschuß für die Mängelbeseitigung von insgesamt 67.602,35 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nach Mängelbeseitigung hat der Beklagte abgerechnet und 745,20 DM aus dem Vorschuß zurückgezahlt.
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