BGH - Urteil vom 20.09.1984
VII ZR 377/83
Normen:
BGB § 638, § 640 Abs.1;
Fundstellen:
BauR 1985, 200
DRsp I(138)481a-b
JZ 1985, 351
NJW 1985, 731
WM 1985, 288
ZfBR 1985, 71
ZfBR 1994, 26, 76
ZfBR 1995, 31

BGH - Urteil vom 20.09.1984 (VII ZR 377/83) - DRsp Nr. 1992/4784

BGH, Urteil vom 20.09.1984 - Aktenzeichen VII ZR 377/83

DRsp Nr. 1992/4784

Abnahme eines Bauwerks durch Ingebrauchnahme; (b) Beginn der Verjährungsfrist nach Ablauf eines Prüfungszeitraums.

Normenkette:

BGB § 638, § 640 Abs.1;

"... Für die Beurteilung der Ingebrauchnahme eines Bauwerks und ihrer Folgen [insbesondere Verjährungsbeginn] ist zunächst vom Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung .. auszugehen. Von da an ist der Besteller - wenn keine förmliche Abnahme vorausgegangen ist - .. selbst in der Lage festzustellen, ob das Werk als in der Hauptsache vertragsgemäß gebilligt werden kann, wie es dem Wesen der Abnahme nach § 640 Abs. 1 BGB entspricht .. . Eben deshalb ist es auch gerechtfertigt, die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme als stillschweigende Abnahme gelten zu lassen. Dabei genügt es bei einem einheitlichen Gebäude, das .. zu verschiedenen Zwecken genutzt wird, wenn für das insgesamt fertiggestellte und nutzbare Bauwerk eine Nutzungsart aufgenommen wird. ...