"... Für die Beurteilung der Ingebrauchnahme eines Bauwerks und ihrer Folgen [insbesondere Verjährungsbeginn] ist zunächst vom Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung .. auszugehen. Von da an ist der Besteller - wenn keine förmliche Abnahme vorausgegangen ist - .. selbst in der Lage festzustellen, ob das Werk als in der Hauptsache vertragsgemäß gebilligt werden kann, wie es dem Wesen der Abnahme nach § 640 Abs. 1 BGB entspricht .. . Eben deshalb ist es auch gerechtfertigt, die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme als stillschweigende Abnahme gelten zu lassen. Dabei genügt es bei einem einheitlichen Gebäude, das .. zu verschiedenen Zwecken genutzt wird, wenn für das insgesamt fertiggestellte und nutzbare Bauwerk eine Nutzungsart aufgenommen wird. ...
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