Der Kläger, der früher selbständig eine Schreinerei betrieb, führte im Wohnhaus des Beklagten Schreinerarbeiten aus. Hiermit hatte der Beklagte den Kläger gemäß dessen Angebot vom 12. Juli 1978 beauftragt. Seine Arbeiten berechnete der Kläger dem Beklagten mit Rechnungen vom 14. September 1978 über 6.429,92 DM, vom 20. September 1978 über 5.442,08 DM und vom 25.September 1978 über 5.442,08 DM. Bezahlt hat der Beklagte hierauf insgesamt 4.999,15 DM. Der Beklagte behauptet, die Leistungen des Klägers seien mangelhaft gewesen. Er hat die behaupteten Mängel durch ein anderes Unternehmen nachbessern lassen, verweigert deshalb weitere Zahlungen und verlangt Schadensersatz. Im übrigen beruft er sich auf Verjährung.
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