BGH - Urteil vom 23.05.1985
III ZR 10/84
Normen:
BBauG § 111 S.3;
Fundstellen:
BGHZ 95, 1
BauR 1986, 85
DRsp V(527)293a
MDR 1986, 35
NJW 1986, 933
RdL 1985, 295
ZfBR 1985, 245

BGH - Urteil vom 23.05.1985 (III ZR 10/84) - DRsp Nr. 1992/4328

BGH, Urteil vom 23.05.1985 - Aktenzeichen III ZR 10/84

DRsp Nr. 1992/4328

Zulässigkeit eines gesonderten Entschädigungsfeststellungsverfahrens für den Fall, daß sich Eigentümer und Gemeinde nur über die Eigentumsübertragung geeinigt haben.

Normenkette:

BBauG § 111 S.3;

»...Liegen die Voraussetzungen für eine Enteignung vor und wird der Enteignungsgegenstand durch einen notariellen Vertrag bereits vor Einleitung des Enteignungsverfahrens festgelegt, bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, auch im Geltungsbereich des BBauG ein gesondertes Entschädigungsfeststellungsverfahren vor der Enteignungsbehörde zuzulassen. Zwar regelt das BBauG ein derartiges isoliertes Entschädigungsfeststellungsverfahren nicht ausdrücklich. Indes sind weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus Sinn und Zweck des Gesetzes einleuchtende Gründe gegen die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens zu gewinnen. ... Erzielen der Enteignungsbegünstigte und der Eigentümer vor Einleitung des Enteignungsverfahrens, also ohne Mitwirkung der Enteignungsbehörde, eine teilweise Einigung, die aber keinen ausreichenden schuldrechtlichen Rechtsgrund für den Erwerb des beanspruchten Grundstückseigentums abgibt, so bestehen keine Bedenken, § 111 Satz 3 BBauG entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß das Enteignungsverfahren auf Antrag seinen Anfang nimmt, soweit eine Einigung nicht zustande gekommen ist. ...