BGH - Urteil vom 24.10.1985
VII ZR 31/85
Normen:
BGB §§ 398 ff., § 633 Abs.2;
Fundstellen:
BB 1986, 840
BGHZ 96, 146
BauR 1986, 98
DB 1986, 266
DRsp I(128)157a
DRsp I(138)493a
DRsp-ROM Nr. 1992/4096
JZ 1986, 336
MDR 1986, 310
NJW 1986, 713
WM 1986, 70
ZfBR 1986, 21, 256
ZfBR 1987, 199
ZfBR 1989, 98, 106, 203, 255
ZfBR 1990, 23

BGH - Urteil vom 24.10.1985 (VII ZR 31/85) - DRsp Nr. 1992/4095

BGH, Urteil vom 24.10.1985 - Aktenzeichen VII ZR 31/85

DRsp Nr. 1992/4095

Abtretbarkeit des Nachbesserungsanspruchs aus einem Werkvertrag, und zwar auch ohne Veräußerung des Werks an den Zessionar.

Normenkette:

BGB §§ 398 ff., § 633 Abs.2;

Tatbestand:

Mit "Grundstückskaufvertrag" vom 16. September 1980 veräußerte die Klägerin an die Eheleute S. (Sohn und Schwiegertochter des Beklagten) ein Grundstück mit einem darauf zu errichtenden Zweifamilien-Wohnhaus. In § 4 des Vertrags, den die Klägerin auch bei der Veräußerung anderer Grundstücke verwendete, wurde u.a. vereinbart, daß dem "Käufer" Gewährleistungsansprüche gegenüber der "Verkäuferin" nur gemäß § 13 VOB/B zustehen sollen.

Nach Fertigstellung des Hauses - im Sommer 1982 - einigte sich die Klägerin mit den Eheleuten S. dahin, daß ihr noch eine Restforderung in Höhe von 50.000 DM zustehen, ein Betrag von 20.000 DM sofort bezahlt und für den nach Mängelbeseitigung zu zahlenden Restbetrag von 30.000 DM eine Bankbürgschaft gestellt werden sollte. Da die Eheleute S. die Bürgschaft nicht beibringen konnten, unterzeichnete der Beklagte am 28. Juli 1982 eine als "Schuldversprechen" überschriebene Urkunde, in der er erklärte, der Klägerin einen Betrag von 30.000 DM zu schulden.