BGH - Urteil vom 24.10.1985
VII ZR 337/84
Normen:
ZPO § 51, § 110 ;
Fundstellen:
BGHZ 96, 151
BauR 1986, 121
DRsp IV(408)156e
JuS 1986, 318
MDR 1986, 311
NJW 1986, 850
WM 1986, 57
ZfBR 1986, 34
ZfBR 1989, 112, 185
ZfBR 1990, 136, 137

BGH - Urteil vom 24.10.1985 (VII ZR 337/84) - DRsp Nr. 1992/4097

BGH, Urteil vom 24.10.1985 - Aktenzeichen VII ZR 337/84

DRsp Nr. 1992/4097

e. Regelmäßig kein schutzwürdiges eigenes Interesse einer unverschuldeten vermögenslosen GmbH und Co. KG, die keine Aussicht auf Fortführung der Geschäfte hat, daran, eine abgetretene Forderung im eigenen Namen und auf eigene Kosten mit Ermächtigung des neuen Gläubigers zu dessen Gunsten einzuklagen (Mißbrauch der gewillkürten Prozeßstandschaft).

Normenkette:

ZPO § 51, § 110 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, trat am 22. Oktober 1982 der C.-Bank in B. zur Sicherung von Krediten zusammen mit anderen Außenständen eine Restwerklohnforderung von 48.500 DM gegen den Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 2 (künftig: die Beklagten) aus Bauvertrag ab. Am 13. Dezember 1982 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin sowie der GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin mangels kostendeckender Masse abgelehnt. Unter dem 29. Dezember 1982 zeigte die C.-Bank den Beklagten die Abtretung an. Am 10. März 1983 versicherte der Geschäftsführer der GmbH, welche sich wie die KG inzwischen in Liquidation befindet, für die Klägerin eidesstattlich, die KG sei überschuldet und besitze keinerlei Vermögen. Nach Klageerhebung im Dezember 1983 ermächtigte die C.-Bank am 18. Januar 1984 die Klägerin, die abgetretene Forderung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.