(e) "... Die Bekl. [Mitglieder einer Bauherrengesellschaft] haben die der Baubetreuerin erteilte Vollmacht wirksam eingeschränkt. Sie haben ausdrücklich festgelegt, daß sie nur als Teilschuldner im Verhältnis ihres Standardeigenkapitals, nicht als Gesamtschuldner verpflichtet werden dürfen und daß ihre Haftung für Verbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft beschränkt ist. Eine solche Beschränkung der Vollmacht des Vertreters von Gesellschaftern ist zulässig (vgl. Senatsurt. WM 1984, 970, 971).
(f) Die von den Bekl. in der Vollmacht erklärte Haftungsbegrenzung ist auch gegenüber den Kl. [beauftragte Ingenieure] wirksam. ...
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