BGH - Urteil vom 25.10.1984
VII ZW 2/84
Normen:
BGB § 714 ;
Fundstellen:
BB 1985, 84
BauR 1985, 88
DB 1985, 432
DRsp I(138)481e-f
MDR 1985, 314
NJW 1985, 619
WM 1985, 56

BGH - Urteil vom 25.10.1984 (VII ZW 2/84) - DRsp Nr. 1992/4716

BGH, Urteil vom 25.10.1984 - Aktenzeichen VII ZW 2/84

DRsp Nr. 1992/4716

Bauherren-Gesellschaft: zulässige Haftungsbegrenzung im Wege einer Beschränkung der Vollmacht des beauftragten Baubetreuers (f) mit Wirksamkeit gegenüber den Geschäftspartnern nur unter der Voraussetzung der Erkennbarkeit nach zumutbarer Prüfung.

Normenkette:

BGB § 714 ;

(e) "... Die Bekl. [Mitglieder einer Bauherrengesellschaft] haben die der Baubetreuerin erteilte Vollmacht wirksam eingeschränkt. Sie haben ausdrücklich festgelegt, daß sie nur als Teilschuldner im Verhältnis ihres Standardeigenkapitals, nicht als Gesamtschuldner verpflichtet werden dürfen und daß ihre Haftung für Verbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft beschränkt ist. Eine solche Beschränkung der Vollmacht des Vertreters von Gesellschaftern ist zulässig (vgl. Senatsurt. WM 1984, 970, 971).

(f) Die von den Bekl. in der Vollmacht erklärte Haftungsbegrenzung ist auch gegenüber den Kl. [beauftragte Ingenieure] wirksam. ...