"... § 654 BGB ist auch dann anwendbar, wenn der Makler [zwar] nicht dem Inhalt des Vertrages zuwider auch für den anderen Teil tätig geworden ist, jedoch sonst unter vorsätzlicher oder grob leichtfertiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwidergehandelt hat. Dies entspricht der ständ. Rechtspr. des BGH (.. [zuletzt] NJW 1983, 1847 [hier: I (138) 446 c-d]). Ein Grund zur Verwirkung des Provisionsanspruchs kann grundsätzlich auch in einem Verhalten gefunden werden, das nach dem Abschluß der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers liegt (.. BGH, WM 1978, 245 [hier: I (138) 336 b-c]). Die Besonderheit des vorl. Falles liegt darin, daß der Makler zu einem Zeitpunkt gegen seine Treuepflicht verstoßen haben soll, in dem der Hauptvertrag bereits seit längerer Zeit zustande gekommen war, der Makler also seine Provision bereits verdient und auch ausgezahlt erhalten hatte. ...
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