».. Der Senat hat in BGHZ 104,268 [hier: I ( 112) 143 a-b] ausgeführt, die mit der gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 209 BGB erzeugte, die Verjährung unterbrechende Wirkung werde nicht für jede spätere Abänderung eines Klagebegehrens bedeutungslos. ... Der [dort] zunächst im Mahnverfahren geltend gemachte unbegründete Anspruch auf Zahlung habe in Deutscher Mark für den erst später rechtshängig gewordenen Anspruch auf Zahlung in Schweizer Franken ebenso verjährungsunterbrechende Wirkung wie eine unbegründete Zahlungsklage für den begründeten Freistellungsanspruch. ...
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