BGH - Urteil vom 26.10.1989
VII ZR 153/88
Normen:
BGB § 209 ;
Fundstellen:
AnwBl 1990, 221
BB 1990, 22
BGHR BGB § 209 Abs. 1 Klageerhebung 3
BauR 1990, 88
DRsp I(112)150d
MDR 1990, 328
WM 1990, 111
ZfBR 1990, 66

BGH - Urteil vom 26.10.1989 (VII ZR 153/88) - DRsp Nr. 1992/1617

BGH, Urteil vom 26.10.1989 - Aktenzeichen VII ZR 153/88

DRsp Nr. 1992/1617

Verjährungsunterbrechende Wirkung gerichtlicher Geltendmachung einer in inländische Währung umgerechneten Forderung für den auf ausländische Währung lautenden zugrundeliegenden Anspruch.

Normenkette:

BGB § 209 ;

».. Der Senat hat in BGHZ 104,268 [hier: I ( 112) 143 a-b] ausgeführt, die mit der gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 209 BGB erzeugte, die Verjährung unterbrechende Wirkung werde nicht für jede spätere Abänderung eines Klagebegehrens bedeutungslos. ... Der [dort] zunächst im Mahnverfahren geltend gemachte unbegründete Anspruch auf Zahlung habe in Deutscher Mark für den erst später rechtshängig gewordenen Anspruch auf Zahlung in Schweizer Franken ebenso verjährungsunterbrechende Wirkung wie eine unbegründete Zahlungsklage für den begründeten Freistellungsanspruch. ...