»... Nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist jeder von mehreren Beteiligten für den Schaden dann verantwortlich, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer ihn durch seine Handlung verursacht hat. ...
Für den Bekl. [den Nachbarn des Kl., hat das BerGer. zu Recht ein anspruchsbegründendes Verhalten] nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 909 BGB bejaht. ... § 909 BGB verbietet unter Nachbarn jede [Grundstücks-]Vertiefung, wenn die erforderliche Stütze des Bodens des Nachbargrundstücks nicht gewährleistet ist. Ob eine Stütze erforderlich ist, beurteilt sich nach der tatsächlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks. ... Selbst eine besondere Schadensanfälligkeit des Nachbarhauses beseitigt das Vertiefungsverbot nicht (vgl. BGHZ 85, 375 [hier: I (150) 267 b-c und I (147) 203 b] ..). ...
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